Der Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes stellt einen bedeutenden Meilenstein in der Weiterentwicklung der Elektromobilität dar.
Diese gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, die stetig wachsende Anzahl von Elektrofahrzeugen effizient in die bestehende Stromnetzinfrastruktur zu integrieren, ohne die Netzstabilität zu gefährden.
Im Mittelpunkt von § 14a EnWG steht die steuerbare Infrastruktur in Verbrauchseinrichtungen – dazu gehören nicht nur private Ladestationen für E-Autos, sondern auch Stromspeicher, Wärmepumpen und Klimaanlagen, die fest in Gebäuden installiert sind.
Ab dem Jahr 2024 sind Netzbetreiber dazu berechtigt, in außergewöhnlichen Netzbelastungssituationen die Leistung dieser Geräte – und somit auch die Ladeleistung von Wallboxen – temporär zu reduzieren, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden.
Diese Maßnahme betrifft alle neu installierten Ladestationen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Als Ausgleich profitieren Besitzer einer § 14a EnWG-konformen Wallbox von attraktiven Vorteilen, darunter insbesondere reduzierte Netzentgelte
sowie potenziell niedrigere Stromkosten.
Welche Voraussetzungen muss eine § 14a EnWG Wallbox erfüllen?
Damit eine Wallbox den Anforderungen des § 14a EnWG entspricht, muss sie bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, die eine netzdienliche Steuerung ermöglichen.
- Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber: Die Wallbox muss in der Lage sein, Steuerungssignale des Netzbetreibers zu empfangen und ihre Ladeleistung entsprechend anzupassen.
- Intelligentes Lastmanagement: Die Ladeleistung der Wallbox muss flexibel regulierbar sein, um auf Netzschwankungen reagieren zu können.
- Kommunikationsfähigkeit mit dem Netzbetreiber: Die Wallbox muss über standardisierte Schnittstellen – beispielsweise das Open Charge Point Protocol (OCPP) – verfügen, um eine reibungslose Kommunikation mit dem Netzbetreiber zu gewährleisten.
- Zertifizierung und Konformität: Nur Wallboxen, die eine entsprechende Zertifizierung nachweisen können, sind für Förderprogramme sowie die Reduzierung der Netzentgelte berechtigt.